Sollte eine Indikation, d.h. eine Diagnose vorliegen, werden die Kosten für die Psychotherapie in der Regel von privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe übernommen. Bitte klären Sie zu Beginn der Therapie bei Ihrem Versicherungsträger bzw. Ihrer Beihilfestelle Ihre individuellen Vertragsbedingungen. Erkundigen Sie sich bitte über das individuelle Sitzungskontingent und lassen Sie sich bitte die erforderlichen Unterlagen für die Antragsstellung zusenden.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen unter bestimmten Bedingungen die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis (sogenanntes Kostenerstattungsverfahren). Sie müssen nachweisen, dass es Ihnen aufgrund der derzeitigen Versorgungssituation nicht möglich ist, in einer zumutbaren Entfernung von Ihrem Wohnort und mit einer zumutbaren Wartezeit (mehr als 3 Monate) einen Behandlungsplatz in einer Psychotherapiepraxis mit Kassenzulassung zu finden.
Dabei muss vor Aufnahme der Behandlung in einer Privatpraxis eine 50-minütige psychotherapeutische Sprechstunde in einer Psychotherapiepraxis mit Kassenzulassung nachgewiesen werden. Hier erhalten Sie das Formular PTV-11 mit einer (Verdachts-)Diagnose und der Behandlungsempfehlung. Die dadurch entstehenden Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Das PTV-11 benötigen wir für die Beantragung der Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren.
Gern informiere und unterstütze ich telefonisch bzw. per Mail beim Antrag auf Kostenerstattung bei den gesetzlichen Krankenkassen (kostenlos). Wünschen Sie bereits vor Bewilligung Ihrer Krankenkasse ein persönliches Erstgespräch in unserer Privatpraxis, tragen Sie die Kosten selbst.
Gern können Sie im Rahmen der Bewilligung bei Ihrer Krankenkasse auch eine Abtretungserklärung stellen. Dann rechne ich meine Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab und Sie ersparen sich die Vorleistung.
Als Selbstzahler*in ersparen Sie sich die Formalitäten und Wartezeiten der Antragsstellung. Es erfolgt keine Diagnosehinterlegung bei Ihrer Krankenversicherung und die Kosten für selbstbezahlte Behandlungen sind in der Regel als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin